Art. 1 Geltungsbereich, Schriftform
1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantieerklärungen.
3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Besteller.

Art. 2 Angebot, Vertragsunterlagen

1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend. Vertragsangebote können wir innerhalb von vier Wochen annehmen.
2. An Abbildungen und Zeichnungen , Kalkulationen und sonstigen Dateien oder Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Dateien oder Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Art. 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise ab Lager Limburg/Lahn zzgl. der jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer ausschließlich Verpackung, Fracht und etwa vereinbarter Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme; diese werden gesondert berechnet.
2. Für Bestellungen gilt die am Tag der Bestellung gültige Preisliste. Ist Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme vereinbart, so gelten ebenfalls die am Tag der Bestellung gültigen Sätze. Treten zwischen Auftragserstellung und Lieferung Materialpreis- oder Lohnerhöhungen ein, so behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum werden, soweit der Besteller nicht mit der Begleichung von Forderungen im Verzug ist, 2 % Skonto gewährt.
Ist für die Leistung des Bestellers kein Zahlungsziel bestimmt, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung leistet. Ist für die Leistung des Bestellers ein Zahlungsziel bestimmt, so kommt er ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet.
Während des Verzugs des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
4. Verzögert sich eine vereinbarte Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Besteller die dadurch entstandenen Mehrkosten, insbesondere die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen unseres dafür eingesetzten Personals, zu tragen.
5. Wird von uns gelieferte Ware zurückgenommen, so wird diese unbeschadet der Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen wie folgt dem Besteller gutgeschrieben und auf unsere offenen Forderungen angerechnet:
Bis zu einem Monat nach Lieferung zu 90 % des Rechnungsbetrages
bis zu sechs Monaten nach Lieferung zu 50 % des Rechnungsbetrages
bis zu zwölf Monaten nach Lieferung zu 20 % des Rechnungsbetrages.
Uns und dem Besteller bleibt es vorbehalten, eine größere oder geringere Wertminderung im Einzelfall nachzuweisen.
6. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen.
7. Werden uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die der Besteller zu vertreten hat und die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen (z.B. Verzug), so können wir die gesamte Restschuld, auch aus anderen Rechnungen, fällig stellen. Dies gilt auch im Fall der vorhergehenden Hereinnahme von Wechseln oder Schecks, die in diesen Fällen gegen Barzahlung zurückgegeben werden.
8. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten Forderung aufgerechnet wird. Die Widerklage ist ausgeschlossen.
Der Besteller ist nur befugt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, insoweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Art. 4 Lieferzeit, Teillieferung, Rücktrittsrecht

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen und die Überlassung gegebenenfalls erforderlicher technischer Dokumentation voraus.
2. Teillieferungen sind zulässig, so weit sie zumutbar sind.
3.1. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger nicht von uns verschuldeter Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Rohstoffmangel, Krieg haben wir, so weit nicht anders vereinbart, nicht zu vertreten.
3.2. Können wir infolge der in Art. 4. Ziff. 3.1. genannten Voraussetzungen nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit liefern, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
3.3. Besteht ein von uns nicht zu vertretendes Lieferhindernis, insbesondere im Sinne von Art. 4 Ziff. 3.1., über die unter Art. 4 Ziff. 3.2. genannte verlängerte Lieferzeit hinaus, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.4. Bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung durch Dritte, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Können wir die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten, ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht oder ob er, so weit die Voraussetzungen vorliegen, vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Erklärt er sich nicht, so sind wir nach Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Art. 5 Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager Limburg/Lahn vereinbart. Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort, auf Rechnung und – auch bei frachtfreier Zusendung und/oder Zusendung durch eigene Leute oder Fahrzeuge – auf Gefahr des Bestellers. Auf die Haftungsregelung gem. Art. 7 Ziff. 4 wird hingewiesen. So weit der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

Art. 6 Mängelansprüche
1. Gelieferte Waren sind vom Besteller unverzüglich nach der Ablieferung, so weit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterläßt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
2. Die nach durch uns ausgeführter Wartung, Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme erfolgte Ingebrauchnahme durch den Besteller gilt als mangelfreie Abnahme der geschuldeten Werkleistung.
3. So weit ein Mangel vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Eine Nacherfüllung gilt bei diesen Verträgen nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen.
Art. 6 Ziff. 3 gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB.
4. Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln sind wir nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers, an die geliefert wurde, verbracht wurde. Art. 6 Ziff. 4 gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB.
5. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit sich nachfolgend unter Art. 6 Ziff. 6 und Art. 6 Ziff. 7 nichts anderes ergibt.
6. Sofern die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist, haften wir auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, und kein Fall von Art. 6 Ziff. 6 vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
8. Die Haftungsbeschränkung in Art. 6 Ziff. 5 – Art. 6 Ziff. 7 gilt auch, so weit gegen uns als Lieferanten Rückgriffsansprüche gem. § 478 BGB geltend gemacht werden.
9. Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung.
10. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr, so weit nicht Bauwerke, Sachen für Bauwerke oder Planungs- und Überwachungsleistungen für Bauwerke Gegenstand der Leistung sind.

Art. 7 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Art. 6 Ziff. 5 – Art. 6 Ziff. 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.
Dies gilt auch für Schäden, die bei einer von uns übernommenen Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme entstanden sind.
2. Die Regelung gem. Art. 7 Ziff.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. Art. 6 Ziff. 7 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
3. So weit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Bei Versendung mit eigenen Leuten oder Fahrzeugen haften wir wie ein Frachtführer, so weit nicht die Haftungsbegrenzung gem. Art. 6 Ziff. 5 – 7 eingreift.


Art. 8 Ergänzende Regelungen bei internationalen Verträgen

Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, Wiener UN-Kaufrecht) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung, so gelten folgende Regelungen:
1. Vertragsänderungen oder –aufhebungen bedürfen der Schriftform.
2. Wir haften dem Besteller auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern eine Vertragsverletzung auf einer von uns, von unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.
3. Sind gelieferte Kaufsachen vertragswidrig, so steht dem Besteller das Recht zur Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem Besteller unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Besteller auch berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewißheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Bestellers besteht.
4. Bei Lieferung in das Ausland haften wir nicht für die Zulässigkeit der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung der gelieferten Sache nach dortigen Vorschriften. Wir haften ebenso nicht für dort anfallende Steuern.
5. Bei Lieferung in das Ausland haften wir nicht für durch staatliche Maßnahmen, insbesondere Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, ausgelöste Lieferhindernisse.

Art. 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag, bei Bestehen einer laufenden Geschäftsverbindung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dieser vorbehalten. Dies gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungsarbeiten muß der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage gem. § 771 ZPO) unverzüglich zu benachrichtigen. So weit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die hierbei angefallenen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verwenden; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der gelieferten Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6. In Höhe des Wertes unseres Vorbehaltseigentums tritt der Besteller uns die Forderungen zur Sicherung unserer offenen Forderungen mit allen Nebenrechten ab, die ihm infolge der Verbindung unserer Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil mit einem Grundstück  gegen Dritte zustehen.
7. Wird unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit dem Besteller oder Dritten gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer wie gesetzlich vorgesehen. Im Fall, dass der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns bereits jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache für uns unentgeltlich zu verwahren.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Art. 10 Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist Limburg/Lahn.
2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtlichen Sondervermögen und mit Ausländern, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, ist Gerichtsstand Limburg/Lahn. Wir behalten uns jedoch vor, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

Art. 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt.
Stand 25/07/02

 

 

 

 






   
 













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